Satzung
Unabhängige Wählergemeinschaft rheinbreitbach.de
§ 1 (Name und Sitz)
Der Name des Vereins lautet “Unabhängige Wählergemeinschaft rheinbreitbach.de”. Er hat seinen Sitz in Rheinbreitbach als Ortsgemeinde der Verbandsgemeinde Unkel. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz “e.V.“
§ 2 (Zweck des Vereins)
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist ausschließlich darauf ausgerichtet, bei der politischen Willensbildung mitzuwirken. Zur Verwirklichung dieses Satzungszweckes nimmt der Verein mit eigenen Wahlvorschlägen an den Wahlen auf Kommunalebene teil.
(3) Der Verein ist unabhängig und überkonfessionell.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
(6) Jede beabsichtigte Änderung der Satzung ist rechtzeitig vor einem Beschluss hierüber und Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt und Registergericht zur Stellungnahme vorzulegen.
§ 3 (Begründung der Mitgliedschaft)
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt. Über den schriftlichen, per Fax oder E-Mail übermittelten Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand (§ 7). Das Ergebnis ist dem Antragsteller mitzuteilen.
§ 4 (Ende der Mitgliedschaft)
(1) Außer durch Tod kann die Mitgliedschaft durch Austritt oder Ausschluss beendet werden.
(2) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche, per Fax oder E-Mail übermittelte Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Jahresbeitrag bleibt für das laufende Kalenderjahr fällig.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand (§ 7). Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen Widerspruch bei dem Vorstand eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 5 (Mitgliedsbeiträge)
(1) Ein Mindestbetrag wird als Jahresbeitrag von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Darüber hinaus unterstützen die Mitglieder und andere Förderer den Verein durch Spenden nach persönlichem Ermessen.
§ 6 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung (Versammlung)
§ 7 (Vorstand, Vertretung des Vereins)
(1) Der Vorstand besteht aus
(a) dem Vorsitzenden,
(b) einem Stellvertreter, der zugleich Schriftführer ist,
(c) einem Stellvertreter, der zugleich Schatzmeister ist,
(d) drei Beisitzern.
Sie müssen Vereinsmitglieder sein und werden von der Versammlung auf die Dauer eines Jahres gewählt; sie bleiben jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer.
(2) Der Verein wird rechtsgeschäftlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert mehr als 1.000,00 € bedürfen eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses, solche mit einem Geschäftswert mehr als 5.000,00 € oder über Grundstücke einschließlich deren wesentlicher Bestandteile und Zubehörs eines Beschlusses der Versammlung.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter mit einer Frist von mindestens drei Tagen einlädt. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Die Sitzung wird von dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter anwesend sind. Soweit in dieser Satzung nicht anderes bestimmt ist, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sitzungsleiter. Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.
(4) Der Schriftführer und der Schatzmeister vertreten sich gegenseitig
§ 8 (Pflichten und Rechte der Vorstandsmitglieder)
(1) Der Vorsitzende vertritt den Verein repräsentativ insbesondere gegenüber der Öffentlichkeit und den Medien. Er kann diese Aufgabe im Einzelfall anderen Mitgliedern des Vereins in Absprache mit diesen übertragen.
(2) Die Stellvertreter des Vorsitzenden nehmen in Absprache untereinander dessen Rechte und Pflichten im Falle seiner Verhinderung wahr.
(3) Der Schriftführer hat insbesondere die Protokolle der Vorstandssitzungen gemäß §7 Abs. 3 und der Versammlungen gemäß § 10 zu führen und zu unterschreiben. Für die Errichtung und Verwaltung einer Mitgliederkartei hat er Sorge zu tragen.
(4) Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte und verwaltet das Vereinsvermögen. Er hat hierzu insbesondere ein Kassenbuch und ein Vermögensverzeichnis zu führen. Er hat der Versammlung einen Kassenbericht zu erstatten.
(5) Die Beisitzer erfüllen Aufgaben gemäß der Beschlussfassung im Vorstand insbesondere als Sprecher von Projektgruppen gemäß (§ 9 Abs. 2) sowie im Einzelfall im Auftrag des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.
§ 9 (Mitwirkung im Vorstand)
(1) Der Vorstand kann zu Einzelfragen sachkundige Personen zu seinen Sitzungen hinzuziehen. Diese haben jedoch kein Stimmrecht zu den Beschlüssen des Vorstands.
(2) Der Vorstand kann Projektgruppen einsetzen
§ 10 (Mitgliederversammlung)
(1) Die Versammlung besteht aus den volljährigen Mitgliedern; minderjährige Mitglieder können an der Versammlung mit Rede- jedoch ohne Stimmrecht teilnehmen.
(2) Die Versammlung ist ausschließlich zuständig für die
a) Wahl der Mitglieder des Vorstands;
b) Wahl der Kassenprüfer;
c) Entgegennahme des Jahres- und des Haushaltsberichtes und des Kassenprüfungsberichts (§ 13);
d) Entlastung des Vorstands;
e) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags gemäß § 5;
f) Beschlüsse gemäß § 4 Abs. 3 und § 7 Abs. 2;
g) Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins (§ 14).
(3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Versammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Dieser kann seinerseits die Meinung der Mitglieder einholen.
§ 11 (Einberufung der Versammlung)
(1) Die Versammlung ist mindestens einmal jährlich, möglichst im 3. Quartal, als ordentliche Versammlung einzuberufen. Bei entsprechendem Informations- oder Entscheidungsbedarf soll der Vorstand zu weiteren Versammlungen einberufen. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/5 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder an den Vorstand ist unter Angabe der mit dem Antrag vorzuschlagenden Tagesordnung zu einer Versammlung einzuberufen.
(2) Die Versammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Soweit ein Mitglied seine Fax-Nr. oder E-Mail-Adresse angegeben hat, genügt für seine Benachrichtigung auch ein Fax oder eine E-Mail. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse (bzw. Fax-Nr., E-Mail-Adresse) gerichtet ist.
§ 12 (Beschlussfassung der Versammlung)
(1) Die Versammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmen die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder den Leiter der Versammlung. Bei Wahlen soll die Versammlungsleitung für die Dauer dieses Tagesordnungspunktes von einem von der Versammlung zu bestimmenden Wahlvorstand geleitet werden.
(2) Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Der Protokollführer ist durch den Versammlungsleiter zu bestimmen. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Art der Abstimmung und die Abstimmungsergebnisse, im Falle einer Satzungsänderung deren genauen Wortlaut, enthalten. Dem Protokoll soll eine Anwesenheitsliste beigefügt werden.
(3) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung; zur Annahme ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Die Versammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Medienvertretern entscheidet die Versammlung.
(5) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(6) Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen. Sie muss schriftlich stattfinden, wenn mindestens 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt. Die Versammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in dieser Satzung nicht anderes bestimmt ist; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen gilt das Prinzip der absoluten Mehrheit; erreicht ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Zur Änderung der Satzung, auch des Zwecks (§ 2), ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 13 (Kassenprüfer)
Zugleich mit dem Vorstand wählt die Versammlung zwei Kassenprüfer für die Amtsdauer des Vorstands. Diese prüfen jährlich vor der ordentlichen Versammlung die Kassenführung des Schatzmeisters und erstatten der Versammlung einen Kassenprüfungsbericht, der dem Protokoll gemäß § 12 Abs. 2 beizufügen ist. Eine Entlastung des Vorstands darf erst nach Abgabe dieses Berichts erfolgen.
§ 14 (Auflösung des Vereins)
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Versammlung, die unter besonderem Hinweis auf diesen Tagesordnungspunkt gemäß § 11 Abs. 2 einberufen wurde, mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein Ratzefummel der Gebrüder-Grimm-Grundschule, Rheinbreitbach mit der Bestimmung, es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung Schule zu verwenden.
(3) Sofern die Versammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und einer seiner Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, vorbehaltlich etwaiger gerichtlicher Entscheidungen, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 28. November 2013 in Rheinbreitbach errichtet.